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Satzung

Satzung des Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauf-Erkrankungen der Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thüringen e.V.

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08.12.1990
Aktueller Stand vom 28.06.2017


§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen ,,Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauf-Erkrankungen der Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thüringen e.V." (nachstehend "Landesverband" genannt, LVPR).

(2) Er hat seinen Sitz in Aschersleben.
(3) Das Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Landesverband ist Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V. (Bundesverband) und stimmt in seiner Funktion mit den Zielen des Bundesverbandes überein.
(5) Der Landesverband kann weitere Mitgliedschaften beschließen, soweit es die Interessen des Landesverbandes fördert.

 

§ 2 - Zweck und Aufgaben

Der Landesverband gibt sich folgende Aufgaben:
(1) Bekämpfung der Herz-Kreislauf-Erkrankungen in der präventiven und rehabilitativen Betreuung von Herz-Kreislauferkrankten. Hauptaufgabe ist dabei die Gewinnung von Ärzten und Übungsleitern für die Betreuung des landesweiten Netzes ambulanter Herzgruppen. Der Landesverband übernimmt die Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Prävention.

(2) Koordinierung der in Sachsen-Anhalt tätigen Gremien zur Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund (LSB) und seinen Gliederungen, den Trägern der Kranken- und Rentenversicherung sowie der Ärztekammer.

(3) Gesundheitsbildung und Aufklärung der Bevölkerung hinsichtlich der Risikofaktoren, der Möglichkeiten der Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

(4) Mitwirkung und Förderung bei der Aus- und Fortbildung von lizenzierten Übungsgruppenleitern für die Tätigkeit in Präventions- und Rehabilitationsgruppen mit dem LSB, der Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention sowie dem Behinderten- und Rehabilitationssportverband Sachsen-Anhalt (BSSA). Jährliche Durchführung von Fort-/Weiterbildungen für Ärzte und Übungsgruppenleiter der ambulanten Herzgruppen.

(5) Auf- und Ausbau eines landesweiten Netzes ambulanter Herzgruppen (zur Rehabilitation) und Präventionsgruppen (zur Gesundheitsvorsorge) in enger Zusammenarbeit mit Akutkrankenhäusern und Rehabilitationskliniken, dem BSSA, Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) sowie dem LSB.

(6) Der LVPR ist ein Fachverband. Er wendet sich in Konsequenz der Prävention der Betrieblichen Gesundheitsförderung und dem Betrieblichen Gesundheitsmanagement zu.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Landesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Auslagen, die bei der Tätigkeit für den Verein in dessen Auftrag entstehen, können auf Antrag und Nachweis erstattet werden. Die Organe des Vereins (§5) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand, gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen. Ansonsten erhalten die Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.

(8) Der Landesverband bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Mitglieder, der Organe des Landesverbandes und Dritter.

(9) Die Ämter innerhalb des Landesverbandes sind grundsätzlich Ehrenämter. Den Inhabern eines Ehrenamtes werden die ihnen bei der Ausübung des Amtes entstehenden notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten, Tages- und Übernachtungsgeld, auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen erstattet.

 

§ 3 - Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen sowie fördernde Körperschaften werden, von denen eine Unterstützung des Zweckes und der Aufgaben des Landesverbandes zu erwarten ist. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem
    - freiwilligen Austritt
    - Tod des Mitgliedes
    - Ausschluss
    - Verlust der Geschäftsfähigkeit des Mitgliedes
    - Verlust der Eigenschaft einer juristischen Person
    - mit der Auflösung des Landesverbandes.


Der Austritt kann schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist wirksam für das Ende des nach Eingang der Austrittserklärung abgelaufenen Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres.
(4) Ein Mitglied kann mit Vorstandsbeschluss (einfache Mehrheit) ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund – insbesondere Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des Landesverbandes sowie gegen Beschlüsse und Anforderungen der Organe des Landesverbandes vorliegt. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen einer Frist von 1 Monat die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung angerufen werden. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(5) Mitglieder, die dem Verein besondere Dienste geleistet haben, können nach Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied kann an der Willensbildung im Landesverband durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- sowie Stimmrechtes in der Mitglieder- versammlung teilnehmen. Jedes Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Landesverbandes.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Landesverbandes zu fördern.

(3) Mitglieder sind verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung bestimmten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten; er ist bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres fällig.

 

§ 5 - Organe

(1) Die Organe des Landesverbandes sind

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) der Beirat


(2) Alle Organmitglieder sind Mitglieder des Landesverbandes.

(3) Für die Abgeltung des Aufwandersatzes gilt § 670 BGB.

 

§ 6 - Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung sind natürliche und juristische Personen sowie fördernde Mitglieder des Landesverbandes vertreten. Juristische Personen werden jeweils durch eine vertretungsberechtigte natürliche Person ermächtigt. Natürliche und juristische Personen stimmen jeweils mit einer Stimme ab.

(2) Die Mitglieder werden jährlich einmal vom Vorstand zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes/Stellvertreter oder ein vom Vorstand legitimiertes Mitglied lädt zur ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung – spätestens 28 Tage vor Sitzungstermin (Datum des Poststempels) – ein.
Der Vorsitzende des Vorstandes/Stellvertreter oder ein von ihm legitimiertes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
Anträge von Mitgliedern, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Die Änderungsanträge werden am Tag der Versammlung behandelt (Tischvorlage).

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand es verlangt oder mindestens 30% der Mitglieder dies beantragt. Die Ladungsfrist der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann unter Mitteilung der Tagesordnung auf 2 Wochen verkürzt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Verfahren bei Satzungsänderung regelt § 12.

(6) Beschlüsse werden in Mitgliederversammlungen in offener Form mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in offener Abstimmung. Die Abstimmungsergebnisse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll numerisch erfasst.

(7) Die Mitgliederversammlung hat – soweit nichts anderes bestimmt ist – folgende Aufgaben
    a) Wahl des Vorstandes entsprechend § 7 der Satzung
    b) Abnahme des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vorstandes
    c) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Beitragsordnung
    d) Änderung der Satzung
    e) Genehmigung des Haushaltsplanes.

(8) Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu fertigen und den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen. Sie werden vom Vorsitzenden/Stellvertreter und Schriftführer unterzeichnet.

(9) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder wählen. Das Ehrenmitglied kann an allen Sitzungen der Gremien ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

§ 7 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer = Schatzmeister, einem Lehrbeauftragten für Fort-, Aus- und Weiterbildung und den Beisitzern (einem Beisitzer für Patienten- und Kostenträgerarbeit sowie einem Beisitzer der als Schriftführer tätig ist).
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss den Beruf des Arztes ausüben. In den Vorstand können von der Mitgliederversammlung bis zu 4 Beisitzer gewählt werden.

(2) Im Vorstand müssen mindestens 2 auf dem Gebiet der kardiovaskulären Prävention und Rehabilitation tätige Ärzte sein.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Die Amtszeit läuft bis zu der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand sein Amt antritt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand tagt mindestens 2-mal im Jahr.

(6) Der Landesverband wird durch den Vorsitzenden bzw. einen von ihm legitimierten Beauftragten vertreten.

(7) Zur Änderung der Satzung sind 75% der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(8) Zur Entlastung des Vorstandes wird ein Mitarbeiter mit Zustimmung der Vorstandsmitglieder eingesetzt.

(9) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
    a) Abfassung des Jahresberichtes
    b) Bestellung und Abberufung von Mitarbeitern
    c) Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung zu unterbreitenden Vorschlägen
    d) Überwachung der Kassen- und Rechnungsführung
    e) Aufstellung eines Haushaltsplanes
    f) Durchführung von Forschungsvorhaben

 

§ 8 - Beirat

(1) Für die Durchführung seiner Aufgaben beruft der Vorstand einen Beirat. Der Beirat berät den Vorstand in allen Sach- und Fachfragen innerhalb der Aufgaben- stellung des Landesverbandes.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen, die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederberufung ist möglich.

(3) Dem Beirat sollen nach Möglichkeit jeweils ein Vertreter des Landessportbundes, des BSSA, der Kassenverbände, der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP) und weitere geeignete Persönlichkeiten angehören (max. 4 Personen). Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter.

(4) Der Beirat tritt mindestens 1-mal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Die Sitzungen des Beirates sind grundsätzlich nicht öffentlich.

 

§ 9 - Arbeitsgruppen

(1) Zur Bearbeitung bestimmter Teilaufgaben des Landesverbandes können zeitweilig oder ständig Arbeitsgruppen gebildet werden. Solche Teilaufgaben können z. B. sein:
    - Qualitätssicherung
    - Öffentlichkeitsarbeit
    - Weiterbildung

 

§ 10 - Ehrenmitgliedschaften

(1) Ehrenmitgliedschaften können Personen erhalten, die sich um die Interessen des Vereins und/oder um das Anliegen der Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen in Sachsen-Anhalt besonders verdient gemacht haben.

(2) Ehemalige Präsidenten des Landesverbandes können wegen ihrer besonderen Verdienste, auf Antrag zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.

(3) Ehrenmitgliedschaften müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

§ 11 - Ordnungen

(1) Zur Durchführung seiner Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung kann sich der Landesverband Ordnungen geben, wie Finanzordnung, Beitragsordnung, Reisekostenordnung, Ehrenordnung.
(2) Die Ordnungen werden vom Vorstand mit Stimmen- mehrheit verabschiedet mit Ausnahme der Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, die von der Mitglieder-versammlung erfolgt.

 

§ 12 - Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden. In der Tagesordnung der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung hinzuweisen.

(2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden; sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

(3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

§ 13 - Auflösung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder.

(3) Bei der Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation e. V. (Bundesverband) zugeführt.

 

§ 14 - Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist von der Gründungsversammlung des Landesverbandes am 08.12.1990 beschlossen worden.
Sie wurde

geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.11.2003
geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.04.2011
geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.09.2015
geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.09.2016
geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.06.2017
  

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